Jean-François Rime, Präsident Schweizerischer Gewerbeverband sgv und Nationalrat SVP FR
Bundesrat Alain Berset versucht gerne, die AHV-Reform als Verbesserung bei der Flexibilisierung des Rentenalters zu verkaufen. Doch die Vorlage bewirkt das Gegenteil. Frühpensionierungen werden mit den neuen BVG-Regelungen stark behindert.

Die ungerechte AHV-Reform ist gespickt mit Vorschriften und Einschränkungen, welche ein frühzeitige Pensionierung erschweren.
Behinderung vorzeitiger Pensionierungen
Heute ist es möglich, mit 58 Jahren in Pension zu gehen und eine Pensionskassenrente zu beziehen. Viele Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen es den Versicherten, vorgängig spezielle Einkäufe für einen vorzeitigen Altersrücktritt zu tätigen, um so die Renteneinbussen bei einer vorzeitigen Pensionierung zu mildern oder gar ganz aufzufangen. Unserer Altersvorsorge erwächst aus solchen vorzeitigen Pensionierungen kein Schaden, da die Renten nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt werden. Mit der Altersreform würde das frühestmögliche Pensionierungsalter auf 62 Jahre erhöht. Es gibt zwar einige wenige Ausnahmen und den Vorsorgeeinrichtungen wird ermöglicht, ihr Pensionierungsalter unter gewissen Voraussetzungen etwas tiefer anzusetzen (bei mindestens 60 Jahren). Die Versicherten haben jedoch keine Gewähr, dass ihre Pensionskasse das auch machen wird. Für die Versicherten ist das eine störende Einschränkung hinsichtlich seiner freien Lebensgestaltung. Es ist nicht einsichtig, wieso es der Staat jemandem verbieten will, knapp 40 Jahre intensiver zu arbeiten, um dann sieben Jahre früher in Pension zu gehen. Die Befürworter der Altersreform sind der Meinung, dass die Vorlage hinsichtlich der Flexibilisierung des Rentenalters einen Fortschritt bringe. In Tat und Wahrheit bringt sie auch unnötige Einschränkungen mit sich.
Frühpensionäre gehen bei den Massnahmen für die Übergangsgeneration leer aus
In der Botschaft des Bundesrates vom 19. November 2014 wird unter Kapitel 2.2.3.3 klar festgehalten, dass nur jene Versicherten Anspruch auf die Massnahmen für die Übergangsgeneration haben, die bis zur Erreichung des Referenzalters oder darüber hinaus erwerbstätig bleiben. In der Botschaft steht wortwörtlich „Da das BVG heute nur Altersleistungen im ordentlichen Rentenalter garantiert, wird die Einmalzahlung nur im Falle eines Rentenbezugs im Referenzalter geleistet. Die im Referenzalter garantierten Leistungen werden jedoch auch bei einer Pensionierung nach diesem Alter sichergestellt“. Bei allen Berechnungen zu den Mehrkosten, die den Ratsmitgliedern im Verlauf der parlamentarischen Beratungen unterbreitet wurden, sind der Bundesrat und die Bundesverwaltung davon ausgegangen, dass es keine Einmalzahlungen an vorzeitig Pensionierte gibt (sonst hätten zusätzliche 150 Millionen Franken an Mehrkosten ausgewiesen werden müssen). Damit scheint klar zu sein, dass alle jene Versicherten, die eine vorzeitige Pensionierung wählen, auf die vom Sicherheitsfonds BVG auszurichtenden Einmalzahlungen verzichten müssen (auch dann, wenn sie die Erwerbstätigkeit nur kurze Zeit vor dem Referenzalter aufgeben). Hinsichtlich der anstehenden Verordnungsänderungen hat der Bundesrat zwar noch eine Variante in die Vernehmlassung geschickt, gemäss der auch Frühpensionäre Anspruch auf Einmalzahlungen hätten. Dies dürfte aber hauptsächlich aus abstimmungstaktischen Gründen und zur Beschwichtigung der Gewerkschaften erfolgt sein. Aufgrund der klaren Aussagen in der Botschaft, die im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nicht bestritten wurden, und der Tatsache, dass sich alle Berechnungen zuhanden des Parlaments auf das Szenario „Keine Einmalzahlungen an Frühpensionäre“ abgestützt haben, dürfte es rechtlich gar nicht mehr möglich sein, auf Verordnungsstufe zu einer „grosszügigeren“ Auslegung überzugehen.
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